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Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Ein Herr belehnt einen Mann mit dem Gut und ein zweiter erhlt daran das Gedinge

 # FolioBeschreibung Anzahl 
160vRechte des Lehensmannes. Gedinge und Gewere an Lehen. Vererbbarkeit von Lehen.
 

 
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